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Gründe für die Beauftragung einer Fachanwältin für Familienrecht

Wir haben nunmehr die vielfältigen Fragen und Themen rund um Trennung und Scheidung angerissen. In der Regel sind beim Scheitern von Ehen Streitigkeiten unvermeidbar. Es stehen Ängste und es häufen sich Fragen:

  • Wie geht es finanziell weiter?
  • Was passiert mit den Kindern?
  • Was passiert mit dem Haus?
  • Was muss beachtet werden, um Ansprüche zu sichern?

Besonders, wenn bei den Ehegatten Uneinigkeit herrscht, kann es zu kraftraubenden Konflikten kommen, die die Situation, die durchlebt werden muss, erschweren. Unsere Fachanwältin für Familienrecht zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen und welche Fehler vermieden werden können.

Im Interesse unserer Mandanten suchen wir für jede Scheidung einen individuellen Weg, der fair und tragbar ist. Vieles kann bereits außergerichtlich geregelt werden, was zu geringeren Kosten führt. Manchmal ist es jedoch auch unabdingbar, im Rahmen des gesetzlich Möglichen Ansprüche durchzusetzen. Dies gilt in der Regel hauptsächlich bei Unterhaltsfragen und Fragen der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinns.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass die Tragweite einer Scheidung Ausmaße annehmen kann, die für den Laien kaum überschaubar sind. Von daher setzen wir uns überlegt und entschieden für Ihre Interessen ein.

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zur Trennung und Scheidung mit Rat und Tat zur Seite. Wir vertreten Sie sowohl nach deutschem als auch nach internationalem Recht und freuen uns, Sie im Rahmen eines Beratungsgespräches kennenzulernen!

Die Kosten für ein Erstberatungsgespräch sind gesetzlich regelt und betragen bis zu 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

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Im Falle einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, wer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zahlt. Bei wirtschaftlichem Unvermögen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe bei einer außergerichtlichen Geltendmachung zu beantragen.

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Gerichtsverfahrens selbst zu tragen, so kann derjenige staatliche Unterstützung, die sogenannte Verfahrenskostenhilfe, beantragen. Je nach Grad der Bedürftigkeit werden dann die Kosten der Ehescheidung und anderer Verfahren ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen. Entsprechende Anträge werden über den Rechtsanwalt gestellt. Es lohnt sich hier stets, Nachfrage zu halten, um nicht persönlich der Auffassung zu sein, dass man sich eine Ehescheidung und/oder Überprüfung seiner Ansprüche „nicht leisten kann.“

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Immer größere Bedeutung hat inzwischen das internationale Familienrecht, da Deutschland ein Zuwandererland ist und viele Ehegatten aus anderen Ländern stammen.

Die deutschen Familiengerichte sind auch grundsätzlich international zuständig für ausländische Ehegatten, wenn diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Anwendung findet in solchen Fällen dann allerdings das Heimatrecht der Beteiligten, wenn diese eine Rechtswahl getroffen haben, ansonsten deutsches Recht. Anders ist dies, wenn ein Ehegatte von beiden deutscher Staatsangehöriger ist. Dann gilt deutsches Recht.

Die Vorschriften im internationalen Familienrecht sind umfangreich und teilweise sehr kompliziert und bedürfen ebenfalls einer kompetenten Beratung und Bearbeitung.

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Sowohl vor der Eheschließung als auch vor einer beabsichtigten Trennung oder Ehescheidung können Eheleute die Rechtsfolgen der Eingehung oder Auflösung der Ehe einvernehmlich vertraglich regeln. Der Inhalt solcher Verträge kann z. B. das Güterrecht, der Kindes- und Ehegattenunterhalt, eine Regelung hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrates und der Versorgungsausgleich sein.

Bei der Gestaltung des Inhaltes solcher Eheverträge sind die Eheleute weitgehend frei. Wichtig ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners in einem solchen Ehevertrag nachträglich vom Gericht überprüft und aufgehoben werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass durch eine anwaltliche Beratung möglichst vermieden werden soll, dass ein solcher Ehevertrag teilweise oder gänzlich unwirksam ist.

Schließen die Eheleute vor der Ehescheidung einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, alle Folgen der Scheidung einvernehmlich zu regeln, so handelt es sich um eine sogenannte scheidungserleichternde Vereinbarung, die letztendlich die gleichen Inhalte haben kann, wie ein Ehevertrag.

Generell tragen sowohl Eheverträge als auch Scheidungsvereinbarungen dazu bei, dass die Eheleute Streit und Kosten vermeiden und ohne ausufernde Rechtsstreitigkeiten die Ehe beenden können.

Wichtig ist, dass bei Entwurf solcher Verträge eine eingehende Beratung von Fachanwälten für Familienrecht stattfindet, um optimale, maßgeschneiderte Lösungen für die Eheleute zu erarbeiten.

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Unter Umständen ist auch der Zugewinn zu regeln.

Haben die Eheleute bei Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleiben. Dies bedeutet, dass jeder Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt. Nur im Hinblick auf gemeinsam angeschaffte Vermögensgegenstände erfolgt eine Aufteilung.

Im Falle einer Entscheidung muss jeder Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn an Vermögen erzielt hat, demjenigen einen Ausgleich zahlen, der weniger an Vermögen während der Ehe dazu gewonnen hat. Dieses stellt den Zugewinnausgleich dar.

Um die Zugewinne der Beteiligten festzustellen, ist auf drei Stichtage abzustellen, nämlich dem Tag der Eheschließung, dem Tag der Trennung und dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Für diese Stichtage ist jeder Ehegatte verpflichtet, eine Aufstellung zu erstellen mit seinem jeweiligen Anfang-, Trennungs- und Endvermögen.

Dem sogenannten Anfangsvermögen sind hinzuzurechnen:

Schenkung oder Erbschaften, denn diese sollen nicht in den Zugewinnausgleich fallen

Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens, welches jedoch noch an den Lebenshaltungsindex angepasst wird, ergibt sodann den Zugewinn.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dann den hälftigen Betrag der Differenz der beiden Zugewinne an den anderen ausgleichen.

Besteht zu befürchten, dass ein Ehegatte sein Vermögen z. B. illoyal verschiebt oder leben die Ehegatten schon seit mehr drei Jahren voneinander getrennt, kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, auch ohne dass ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt wurde.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist es auch so, dass grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet, d. h. nur für Verbindlichkeiten, die er entweder selber eingegangen ist oder für die er sich mitverpflichtet hat. Auszunehmen sind hier lediglich Geschäfte des täglichen Lebensbedarfes, also solche ohne größere wirtschaftliche Bedeutung.

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Derjenige Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind wohnt, erbringt seinen Unterhalt in der Regel in der Form des Betreuungsunterhaltes, da er das Kind pflegt, erzieht und versorgt. Der andere Elternteil hingegen ist barunterhaltspflichtig, d. h. er muss seinen Anteil am Unterhalt in Form von Geldleistungen erbringen.

Bei minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich ein weitreichender Unterhaltsanspruch für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung, Erziehung und Betreuung und Pflege. Die Höhe des Unterhaltsanspruches bestimmt sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation der unterhaltsverpflichteten Eltern. Dabei wird ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und vom Alter des Kindes, der konkrete Bedarf des Kindes ermittelt. Der angemessene Barunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

In der Düsseldorfer Tabelle ist auch geregelt, wieviel Geld dem jeweiligen Unterhaltsschuldner noch zur Bestreitung seines eigenen Lebensbedarfes verbleiben muss. Sollte das vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichen, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt und das zur Verfügung stehende Einkommen wird quotenmäßig auf die Berechtigten verteilt.

Auch das volljährige Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet, kann einen Unterhaltsanspruch haben, jedoch unter engeren Voraussetzungen als ein minderjähriges Kind. Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten – ohne Rücksicht auf den Rang – Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder kleineren Zahl an Unterhaltsberechtigten kommen Zu- bzw. Abschläge vom Tabellenbetrag zum Tragen.

Bei volljährigen Kindern schulden beide Elternteile Barunterhalt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteiles wohnt, da bei volljährigen Kindern kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird.

Die Höhe des von jedem Elternteil zu entrichtenden Anteils richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dessen Quote an den Gesamteinkünften beider Eltern.

Eine vom Kind möglicherweise erzielte Ausbildungsvergütung wird auf den Bedarf im Falle der Minderjährigkeit hälftig und bei Volljährigkeit in voller Höhe angerechnet. Das staatliche Kindergeld erhält derjenige Elternteil ausbezahlt, bei dem der oder die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Rechnerisch gesehen steht das Kindergeld beiden Elternteilen hälftig zu, so dass es in der Regel mindernd auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen ist und zum sogenannten Zahlbetrag führt. Es ist in der Regel sehr sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Berechnung des Kindesunterhaltes zu beauftragen, da lediglich ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle anhand des Nettoeinkommens nicht ausreichend ist, um eine tatsächliche Bewertung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass es erhebliche Gründe gibt, weshalb sich z. B. ein Einkommen verringert oder erhöht, sei es z. B. durch Schulden, die während der Ehezeit entstanden sind, der Geltendmachung von Altersvorsorge, berufsbedingten Aufwendungen o. ä. Eine Erhöhung des Einkommens kann erfolgen durch z. B. einen sogenannten Wohnvorteil oder des Nutzens eines Firmenwagens.

Aufgrund der Tatsache, dass Unterhaltszahlungen jahrelang erfolgen, ist es hier dringend angezeigt, dass eine Berechnung erfolgt, die sich an den gesetzlichen Vorschriften orientiert, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsunterhalt und nach Rechtskraft der Ehescheidung auch ein Anspruch auf nachehelichem Unterhalt zustehen.

Haben sich die Eheleute voneinander getrennt, so kann der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.

Auch hier ist die Leistungsfähigkeit zu klären. Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.

Bedürftig ist, wer außer Stande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten.

Während des Trennungsjahres besteht auf jeden Fall eine Unterhaltsverpflichtung, da der andere Ehepartner sich auf die veränderte Situation einstellen und sich ggfls. um eine Arbeitsstelle bemühen muss. Ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, sich also nach der Trennung wieder in vollem Umfange in das Berufsleben eingliedern muss, lässt sich nicht generell beantworten, denn es kommt auf viele Einzelfallfaktoren an wie z. B.

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind und wie viele,
  • welche berufliche Qualifikation der Unterhaltsberechtigte hat,
  • in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben,
  • wie alt und gesund die Eheleute sind,
  • wie lange die Ehe gedauert hat etc.

Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Hier hilft die anwaltliche Beratung, seine eigene Situation einschätzen zu können, um abklären zu können, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht und auf welcher Basis erst einmal die Kinderversorgung im Vordergrund steht und wann wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt wurden vom Gesetzgeber sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auch der nacheheliche Unterhalt setzt eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus.

Bei dem nachehelichen Unterhalt gilt hingegen der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und sich nur auf die vom Gesetz genau normierten Tatbestände stützt.

Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung durch die Neuformulierung des Gesetzestextes und der amtlichen Überschrift verstärkt.

§ 1569 BGB besagt

„Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet sein, für sich selbst zu sorgen. Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sollten nicht zur Regel, sondern zur Ausnahme werden.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der in den §§ 1570 bis 1576 aufgeführten Unterhaltstatbestände gegeben sind, sowie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen.

Das Gesetz enthält 8 Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Alters oder wegen Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hilft zu klären, aus welchen Gesichtspunkten ein Unterhaltsanspruch gegeben ist und wie dieser auch zur Durchsetzung gelangen kann.

Besteht ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach, sind für die Höhe des Unterhaltes die prägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich, die sich aus dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten ergeben. Nach Abzug des sogenannten Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkommen gilt dann der sogenannte Unterhaltsteilungsgrundsatz.

Selbstverständlich gibt es auch Gründe, weshalb Unterhalt herabgesetzt oder auch zeitlich begrenzt wird. Hier gilt § 1579 BGB zu nennen. Verwirkungsgründe können z. B. sein:

  • kurze Ehedauer
  • Verbrechen oder schwere Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner
  • mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit
  • eindeutiges beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und grobe Unbilligkeit

Auch das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann unter bestimmen Voraussetzungen den zu zahlenden Unterhalt reduzieren oder auch gänzlich entfallen lassen.

Weitere Unterhaltstatbestände betreffen insbesondere die Klärung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten, hier insbesondere der Unterhaltsanspruch von Eltern. Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteils auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Hier sind die Voraussetzungen erheblich anders als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt, insbesondere zur Frage des Selbstbehaltes aber auch des sogenannten Schonvermögens und der (indirekten) Verpflichtung der Schwiegerkinder.

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Nach der Trennung ist es in der Regel erforderlich, das Umgangsrecht mit dem Kind zu klären. Das Umgangsrecht steht grundsätzlich dem Elternteil zu, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat.

Da der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen für das Wohl des Kindes als unersetzlich angesehen wird, gibt es sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang. Dies hat zur Folge, dass auch ein umgangsunwilliger Elternteil zu Umgangskontakten mit dem Kind angehalten werden kann. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Verpflichtung, diesen Umgang zu fördern und kann sich als erziehungsunfähig erweisen, wenn er dies nicht in ausreichendem Maße tut. Dauer, Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangsrechtes hängen vom Kindeswillen, dem Alter des Kindes sowie seines Entwicklungs- und Gesundheitszustandes ab. Ob es lediglich zu stundenweisen, tageweisen Kontakten oder auch zu Übernachtungs- und Ferienregelungen kommt, hängt von der jeweiligen Situation und von den Beteiligten ab.

Im günstigsten Falle schaffen es die Eltern, ohne gerichtliche Hilfe durch Vermittlung des Jugendamtes, von Beratungsstellen oder auch durch die außergerichtliche Korrespondenz, sich auf individuelle Umgangskontakte zu einigen. Sollte dies nicht möglich sein, kommt eine gerichtliche Klärung durch ein Umgangsverfahren in Betracht.

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Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ehegatten auch nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam innehaben. Es kann jedoch auch Situationen geben, in welchen entweder im Ehescheidungsverfahren oder in einem isolierten Verfahren bereits während der Trennungszeit die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder gerichtlich geregelt wird. Grundsätzlich muss die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil dem Wohl des Kindes dienen. Dieses gilt sowohl dann, wenn der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt als auch bei streitiger Auseinandersetzung. Die elterliche Sorge umfasst Entscheidungen, die von erheblicher Bedeutung für Kinder sind. Hierzu zählen vor allen Dingen gesundheitliche, schulische und berufliche Belange des Kindes, jedoch auch Fragen der religiösen Erziehung. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dazu gehören z.B. gewöhnliche Schulaktivitäten, gewöhnliche ärztliche Betreuung und Freizeitaktivitäten.

Können sich Eltern über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, nach der Trennung nicht einigen bzw. besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr für die Eltern, sich über die Belange des Kindes auszutauschen, kann ein Elternteil den Antrag auf elterliche Sorge auf sich alleine stellen.

Als Teil der elterlichen Sorge kann auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf einen Elternteil übertragen werden, z. B. dann, wenn sich die Elternteile uneinig sind, bei dem das Kind lebt und wo es zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll.

Ein weiterer wichtiger Bereich der anwaltlichen Beratung stellt sich für den Fall des Sorgerechtsentzugs bei Gefährdung des Kindeswohls ein. Hier bleibt zu klären, ob das erziehende Elternteil oder beide Elternteile erziehungsfähig sind. Dem Entzug des Sorgerechts geht in der Regel ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigen voraus. Hier ist es Aufgabe des Anwaltes, die Qualität des Sachverständigengutachtens zu überprüfen und zu überprüfen, ob das Sachverständigengutachten tatsächlich Grundlage für eine zutreffende gerichtliche Entscheidung sein kann. In der Regel schützt Art. 6 des Grundgesetzes die primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern, was auch durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Leider wird dieses in erstinstanzlichen Verfahren oftmals nicht genügend berücksichtigt.

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Im Zwangsverbund mit der Ehescheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Klärung des Versorgungsausgleiches erfolgt durch das Gericht von Amts wegen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden vom Gericht alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Beteiligten bei den Rentenversicherungsträgern, bei den Versorgungsträgern eingeholt, geprüft und dann so ausgeglichen, dass grundsätzlich nach der Ehescheidung jeder Ehegatte für die Ehezeit rechnerisch gleich hohe Rentenanwartschaften besitzt.

Die auszugleichenden Anwartschaften werden entgegen der landläufigen Meinung nicht in bar entrichtet, sondern werden von dem jeweiligen Rentenkonto abgezogen und dem anderen Rentenkonto gutgeschrieben. Lebens-/Rentenversicherungsverträge werden in der Regel geteilt oder es werden die hälftigen Beträge aus der Rentenversicherung in neuen Rentenversicherungsverträgen begründet.

Unter Umständen gibt es Gründe, weshalb die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu erfolgen hat. Hierfür ist jedoch auf jeden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich, um dieses zu prüfen und ggfls. einen Antrag zu stellen.

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Wenn Eheleute ihre Ehe scheiden lassen wollen, so ist Voraussetzung, dass die Ehe gescheitert ist, d. h. die Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen und es darf nicht zu erwarten sein, dass sie wieder aufgenommen wird.

Insofern keine besonderen Härtefälle vorliegen, muss nach dem Gesetz das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein.

Eine Trennung der Eheleute erfolgt entweder durch Auszug eines Ehegatten, kann jedoch auch innerhäuslich – d. h. innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung – erfolgen, wenn die Eheleute gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen wie Haushaltsführung, Einkaufen o. ä. und dass auch finanziell getrennt gewirtschaftet wird. Es sollten in der Ehewohnung getrennte Zimmer bezogen werden und die Ehepartner sollten nicht mehr in der Öffentlichkeit als Paar auftreten oder in den Urlaub fahren. In der Regel akzeptieren Gerichte, dass die Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages ca. 10 Monate getrennt sind. Erforderlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Scheidung das Trennungsjahr auf jeden Fall abgelaufen ist.

Für die Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht ist es erforderlich, dass zumindest ein Ehepartner, nämlich der Einreichende anwaltlich vertreten ist. In Familiensachen besteht hier gesetzlicher Anwaltszwang.

Der Scheidungsantrag wird vom beauftragten Anwalt eingereicht. Hierzu wird die Heiratsurkunde der Beteiligten benötigt sowie die Geburtsurkunden der Kinder, falls welche geboren wurden.

Der andere Ehegatte bedarf nicht dringend der Vertretung eines Rechtsanwaltes, wenn er keine eigenen Anträge stellen will, sondern sich die Beteiligten einig sind und der andere Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmen will.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, wenn Sie derjenige oder diejenige sind, die zustimmen wollen. Denn in der Regel kann nur ein Anwalt beurteilen, ob weitere im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehende Punkte zu regeln sind. Möglicherweise bestehen Rechte, die jedoch ohne anwaltliche Vertretung nicht durchgesetzt werden können. Derjenige Ehegatte sollte sich zumindest im Rahmen eines Erstberatungsgespräches durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

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