Arbeitgeber: Fachanwalt für Arbeitsrecht
Als Arbeitgeber müssen Sie Bescheid wissen – neben einer Vielzahl an Pflichten stehen Ihnen weitreichende Rechte gegenüber Ihren Arbeitnehmern zu. Das Arbeitsrecht ist ein komplexes Feld mit ständigen Veränderungen und Neuerungen. Sie sollten stets auf dem neuesten Stand sein. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Rechtssichere und praktikable Lösungen
Von der Gestaltung von Arbeitsverträgen über das Vorgehen bei Fehlverhalten eines Angestellten bis hin zur Frage nach Teilzeitarbeit – sparen Sie Ärger und Kosten, indem Sie sich über Ihre Rechte im Klaren sind.
- Gestaltung von Arbeitsverträgen
- Unterstützung bei Personalmaßnahmen
- Kündigung und Aufhebung
- Führungs- und Sanktionsmittel
- Rechte und Pflichten gegenüber Betriebsrat
- Tarifbindungen
Welche arbeitsrechtlichen Fragen bewegen Sie?
Ärger und Kosten sparen
Lassen Sie sich als Arbeitgeber umfassend beraten. Wir sorgen dafür, dass Ihre Interessen gewahrt werden und Streitigkeiten vermieden werden. Erfahrungsgemäß wissen wir, dass so hohe Folgekosten erspart bleiben. Wir sind Ihnen gerne behilflich – nehmen Sie Kontakt zu uns auf!
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Führungskräfte, Geschäftsführer oder leitende Angestellte müssen, aus arbeitsrechtlicher Sicht betrachtet, verschiedene Einschränkungen und Sonderregelungen hinnehmen. Arbeitsverträge für Führungskräfte oder auch Vorstandsmitglieder unterliegen anderen Parametern als „normale“ Arbeitsverträge. Sehr häufig gehen sie mit einem deutlich geringeren Schutz in arbeitsrechtlichen Belangen einher.
Rechtlich absichern und kein Risiko eingehen
Damit Ihre Aufgaben als Führungskraft rechtlich abgesichert werden und Sie kein Risiko eingehen, helfen wir Ihnen für Klarheit zu sorgen.
- Prüfung des Vertrags
- Kündigungsschutz
- Risiko Aufhebungsvertrag und Sperrzeit
- Dienstwagenregelung
- Aus- und Fortbildungskosten
- Gehaltvereinbarungen
- Variable Vergütungsbestandteile
- Altersversorgung
- Bonusansprüche
- um einige Beispiele zu nennen
Unterstützung durch unsere Fachkanzlei
Wir analysieren Ihre Situation gründlich und unterstützen Sie bei der Überprüfung oder Erstellung von Anstellungsverträgen für Führungskräfte. Außerdem stehen wir Ihnen bei Konflikten im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Vertrag zur Verfügung.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Geht es um Änderungen im Betrieb, wie z.B. Stellenabbau, Verlegung des Betriebs oder grundlegend neue Arbeitsmethoden, werden der Sozialplan und Interessenausgleich zu einem wichtigen und oftmals komplizierten Thema.
Das Betriebsverfassungsgesetz gibt vor, dass Unternehmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und Änderungen beabsichtigen, einen Sozialplan und einen Interessenausgleich anzuwenden haben. Arbeitgeber sind verpflichtet zunächst den Betriebsrat umfassend zu unterrichten und gemeinsam zu beraten.
Der Sozialplan zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile
Ein Sozialplan soll Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen schützen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, die wirtschaftlichen Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen, abzumildern oder auszugleichen.
Die Geldmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, stehen in engem Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Situation. Das heißt, je mehr Geld verfügbar ist, desto mehr müssen Arbeitnehmer entschädigt werden.
Der Interessenausgleich ist zwingend vorgeschrieben
Der Interessenausgleich wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich vereinbart. Damit wird festgelegt, wann und wie die geplanten Betriebsänderungen vorgenommen werden. Wird die Aufstellung eines Interessenausgleichs umgangen, oder ohne zwingenden Grund davon abgewichen, steht es dem aufgrund von Betriebsänderungen gekündigten Angestellten zu, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und eine Abfindungszahlung geltend zu machen.
Was wir für Sie tun können:
Uns liegt eine pragmatische, wirtschaftliche Vertretung Ihrer Interessen sehr am Herzen. Wir fragen uns stets, was für Sie der sicherste und wirtschaftlichste Weg ist, Ihre Ziele durchzusetzen. Gerne stehen wir Ihnen in unseren Büros zur Verfügung – auch für kurzfristige Terminvereinbarungen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – dies gilt auch für einfache Tätigkeiten. Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Es darf Sie als Arbeitnehmer nicht an Ihrem beruflichen Fortkommen hindern.
Neben einer Reihe an Formalitäten, die berücksichtigt werden müssen, kommt hier die sogenannte „Zeugnissprache“ zum tragen.
Hier kommt es auf jedes Wort an:
Damit Sie sicher sein können, dass Ihr Arbeitszeugnis fair und wahrheitsgetreu verfasst wurde und Ihnen für zukünftige Arbeitsverhältnisse keine Steine in den Weg gelegt werden, ist es wichtig, die „Zeugnissprache“ zu verstehen.
- Note 1 => „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit…“
- Note 2 => „stets zu unserer vollen Zufriedenheit…“
- Note 3 => „zu unserer vollen Zufriedenheit…“
- Note 4 => „zu unserer Zufriedenheit…“
- Note 5 => „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit…“
- Note 6 => „Bemühen vorhanden war, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit…“
Neben diesen „Noten“ bzw. Leistungsbeschreibungen gibt es noch weitere Codes, die die Eigenschaften des Arbeitnehmers umschreiben sollen. Daher ist es für Arbeitnehmer nicht einfach, die Zeugnissprache zu verstehen.
Ein Beispielsatz soll dies verdeutlichen: „Seine umfangreiche Bildung machte ihn stets zu einem gesuchten Gesprächspartner,“ heißt übersetzt, „Er hat zu viel geredet und dadurch den Arbeitsablauf gestört.“
Lassen Sie sich falsche Beurteilungen nicht gefallen!
Sind Sie der Meinung, Ihre Arbeitsleistung wurde falsch beurteilt oder möchten Sie Gewissheit haben, dass Ihr Zeugnis fair und wahrheitsgetreu ausgestellt wurde, sollten Sie das Zeugnis schnellstmöglich fachlich prüfen lassen – schließlich geht es um Ihre berufliche Zukunft. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Sofern ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hat, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Eine Abmahnung wird in aller Regel zur Vorbereitung einer Kündigung ausgesprochen – das heißt, der Arbeitsplatz ist gefährdet. Als Arbeitnehmer sollten Sie umgehend handeln!
Liegt ein gewichtiger Grund vor?
Eine wichtige Frage im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Abmahnung ist, ob ein ausreichend gewichtiger Grund vorliegt und ob sie gerechtfertigt ist. Eine Abmahnung kann aus den verschiedensten Gründen ungerechtfertigt sein.
Beispiele für eine unwirksame Abmahnung:
- die Abmahnung beruht auf unzutreffenden Tatsachen
- der Arbeitgeber kann die Tatsachen vor Gericht nicht beweisen
- die Abmahnung wurde wegen einer Bagatelle ausgesprochen
- die Abmahnung wurde zu spät ausgesprochen
- der Arbeitgeber hat unsachliche Formulierungen und Werturteile verwendet
Liegt einer der genannten Sachverhalte vor, ist die Abmahnung unwirksam und muss zurück genommen werden. Die aufgeführten Gründe stellen Beispiele dar. Neben diesen Sachverhalten können eine Reihe an weiteren Gründen eine unwirksame Abmahnung bestätigen. Jedoch trägt der Arbeitgeber in allen Sachverhalten die volle Darlegungs- und Beweislast.
Was tun?
Es gibt mehrere Möglichkeiten sich gegen eine ungerechtfertigte Abmahnung zur Wehr zu setzen. Gerne beraten wir Sie, um die beste Lösung zu finden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir nehmen uns Zeit für Sie!
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist nur dann wirksam, wenn eine sachliche Begründung, bzw. ein rechtmäßiger Zweck vorliegt. In den weit überwiegenden Fällen werden befristete Arbeitsverhältnisse zur Umgehung des Kündigungsschutzes abgeschlossen. Somit entlasten sich Arbeitgeber von dem Risiko, ggf. eine Kündigungsschutzklage zu verlieren und eine Abfindungszahlung leisten zu müssen.
Umfassende Rechte für Arbeitnehmer
Die Rechtsprechung hat an die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages hohe Anforderungen gestellt. Arbeitgeber unterliegen im Rahmen eines Prozesses einer Darlegungs- und Beweislast. Das heißt, es muss bewiesen werden, dass der schriftlich im Arbeitsvertrag fixierte Grund für die Befristung tatsächlich vorliegt. Dies ist in vielen Fällen äußerst schwierig.
Ist Ihr befristeter Arbeitsvertrag wirksam?
Wir empfehlen Ihnen, Ihren befristeten Arbeitsvertrag von uns auf Wirksamkeit prüfen zu lassen, wenn nicht einer der folgenden sachlichen Gründe vorliegt:
- Sie übernehmen eine Urlaubsvertretung
- Es handelt sich um einen Saisonbetrieb (vorübergehender Bedarf)
- Sie auf Probe arbeiten (Befristung für sechs Monate)
- Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich
- Sie aus Haushaltsmitteln vergütet werden
- Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium erfolgt
- Die Befristung in der Person des Arbeitnehmers liegt und rechtfertigt
Eine Überprüfung durch unsere Fachkanzlei stellt sicher, dass Ihnen keine Nachteile entstehen. Kann der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund darlegen, hat dies zur Folge, dass das befristete Arbeitsverhältnis entweder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht oder das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird.
Wir helfen Ihnen zuverlässig, schnell und qualifiziert! Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Der Arbeitsvertrag ist die Basis jedes Arbeitsverhältnisses. Durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages verpflichten Sie sich, nach Weisung und Leitung des Arbeitgebers Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Ein angemessener Lohn wird festgesetzt. Es empfiehlt sich Arbeitsverträge schriftlich niederzulegen, da es ansonsten erfahrungsgemäß Unstimmigkeiten über den Umfang der wechselseitigen Rechte und Pflichten gibt.
Benachteiligungen für Arbeitnehmer
Ein Arbeitsvertrag darf Sie als Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen – was jedoch häufiger vorkommt, als es sein sollte. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr umfangreich und bietet angemessenen Schutz für Arbeitnehmer. Liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, so kann diese für unwirksam erklärt werden.
Maximale Sicherheit für Sie
Wir empfehlen Arbeitnehmern eine umfassende, fachliche Prüfung Ihres Arbeitsvertrages. Damit wird sichergestellt, dass Ihnen keine unangemessenen Benachteiligungen entstehen.
- Wurden die Ausschlussfristen korrekt berücksichtigt?
- Wurde die Vertragsstrafenregelung wirksam eingefügt?
- Gibt es Rückzahlungsklauseln für z.B. Fortbildungskosten?
Gerne unterziehen wir Ihren Arbeitsvertrag einer qualifizierten Prüfung und bieten Ihnen somehr Sicherheit für den Start in Ihr Arbeitsverhältnis.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
Die Regelung im Bundesurlaubsgesetz gibt vor, dass Arbeitnehmer, sowie auch arbeitnehmerähnlich Beschäftigte, einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben. Der Mindesturlaub ist auf vier Wochen – 24 Werktage – pro Jahr festgelegt.
Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers sind durch Betriebsvereinbarungen und Arbeits- oder Tarifverträge möglich. Das heißt, je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, kann im Einzelfall auch mehr Urlaub festgesetzt werden.
Sonderregelungen
Für jugendliche Arbeitnehmer und Schwerbehinderte, Wehrdienstleistende oder in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Seeleute und Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub gelten Sonderregelungen, die vom Bundesurlaubsgesetz abweichen können.
Zudem gibt es gewisse Sonderformen des Urlaubs. Hierunter fällt beispielsweise der Anspruch auf Bildungsurlaub (in einigen Bundesländern). Auch die Arbeitsverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen fällt in die Kategorie Sonderurlaub. Der Vergütungsanspruch bleibt unter bestimmten Voraussetzungen bestehen.
Was wir bei Unklarheiten zum Thema Urlaub für Sie tun können:
Ihr Recht auf Urlaub steht bei uns im Vordergrund. Urlaub dient der Erholung und Wiederherstellung der Leistungskraft. Somit ist Ihr wohlverdienter Urlaub sowohl für Sie selbst, als auch für Ihren Chef, von großer Bedeutung. Wir sind bei allen Unklarheiten und Fragen für Sie da.
- Wird Ihnen Ihr Urlaub nicht gewährt?
- Sind Sie während des Urlaubs erkrankt?
- Wurde Ihr bereits genehmigter Urlaub widerrufen?
- Möchten Sie Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen?
- Sie möchten Ihren Gesamturlaub nehmen?
- Wurde Ihr Gehalt während des Urlaubs verwehrt?
- Wurde der gewählte Zeitpunkt Ihres Urlaubswunsches abgelehnt?
- Sie benötigen Urlaub wegen einer schweren Erkrankung naher Angehöriger?
- Steht Ihnen Urlaubsgeld zu? (Urlaubsentgelt ist nicht gleich Urlaubsgeld)
Wünschen Sie eine qualifizierte Beratung oder eine Durchsetzung Ihrer Interessen durch unseren Fachanwalt? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!
… führt bei Betroffenen oftmals zu ernsthaften und dauerhaften Erkrankungen, die das Leben erheblich erschweren. In Deutschland gibt es, mit wachsender Tendenz, etwa 1,5 Millionen Mobbingopfer. Hier ist neben menschlichem und psychologischem Beistand, auch die rechtliche Unterstützung notwendig.
Ihnen stehen umfangreiche Rechte zu
Als betroffener Arbeitnehmer stehen Ihnen umfangreiche Rechte zu, die wir Ihnen gerne im Einzelnen erklären. Treffen die unten aufgeführten Tatbestände zu, können wir vor dem Arbeitsgericht für Sie eintreten.
- Tätlichkeiten
- üble Nachrede bzw. Beleidigungen
- (sexuelle) Belästigungen
- schikanöse Anweisungen
- vernichtende Beurteilungen
- Herabwürdigung der Leistungen
- kleinliche Arbeitskontrollen
- und weitere Tatbestände
Unterlassung, Schmerzensgeld oder Schadenersatz?
Bei systematischen Persönlichkeitsrechtverletzungen mit der Folge einer Erkrankung, wird von der Rechtssprechung meist Schmerzensgeld in nicht unerheblicher Höhe festgesetzt. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann sich unter bestimmten Umständen ebenfalls ergeben.
Wir helfen Ihnen gerne weiter. Treten Sie so bald als möglich mit uns in Kontakt.
Ein Aufhebungsvertrag birgt in der Regel immer Nachteile für Arbeitnehmer. Unterschreiben Sie keinesfalls leichtfertig einen Aufhebungsvertrag – und zwar auch dann nicht, wenn Abfindungsangebote gemacht werden und Zeitdruck erzeugt wird. Fordern Sie eine Bedenkzeit!
Mögliche Nachteile:
- eine Sperrzeit bis zu drei Monaten bei der Bundesagentur für Arbeit
- eine Anrechnung der der Abfindung auf Leistungen der Bundesagentur
- ein Ruhen des Anspruches von Leistungen der Agentur für Arbeit
- ein vollständiger Verlust von Zahlungen des Arbeitgebers bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Damit Ihnen unangenehme Folgen aus dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags erspart bleiben, bedarf es einer genauen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Ohne diese Überprüfung können Sie unter Umständen eine Menge Geld verlieren oder nicht erhalten.
Rechtliche und finanzielle Interessen wahren
Mithilfe unserer langjährigen Erfahrungen im Arbeitsrecht können Sie sicher sein, dass alle rechtlichen und finanziellen Interessen gewahrt werden. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Eilige Angelegenheiten bearbeiten wir kurzfristig.
Vereinbaren Sie jetzt einen Termin!