Zeugnis Arbeitsrecht: Das Arbeitszeugnis und seine Tücken
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis – dies gilt auch für einfache Tätigkeiten. Ein Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein. Es darf Sie als Arbeitnehmer nicht an Ihrem beruflichen Fortkommen hindern.
Neben einer Reihe an Formalitäten, die berücksichtigt werden müssen, kommt hier die sogenannte „Zeugnissprache“ zum tragen.
Hier kommt es auf jedes Wort an:
Damit Sie sicher sein können, dass Ihr Arbeitszeugnis fair und wahrheitsgetreu verfasst wurde und Ihnen für zukünftige Arbeitsverhältnisse keine Steine in den Weg gelegt werden, ist es wichtig, die „Zeugnissprache“ zu verstehen.
- Note 1 => „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit…“
- Note 2 => „stets zu unserer vollen Zufriedenheit…“
- Note 3 => „zu unserer vollen Zufriedenheit…“
- Note 4 => „zu unserer Zufriedenheit…“
- Note 5 => „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit…“
- Note 6 => „Bemühen vorhanden war, die übertragenen Arbeiten zu unserer Zufriedenheit…“
Neben diesen „Noten“ bzw. Leistungsbeschreibungen gibt es noch weitere Codes, die die Eigenschaften des Arbeitnehmers umschreiben sollen. Daher ist es für Arbeitnehmer nicht einfach, die Zeugnissprache zu verstehen.
Ein Beispielsatz soll dies verdeutlichen: „Seine umfangreiche Bildung machte ihn stets zu einem gesuchten Gesprächspartner,“ heißt übersetzt, „Er hat zu viel geredet und dadurch den Arbeitsablauf gestört.“
Lassen Sie sich falsche Beurteilungen nicht gefallen!
Sind Sie der Meinung, Ihre Arbeitsleistung wurde falsch beurteilt oder möchten Sie Gewissheit haben, dass Ihr Zeugnis fair und wahrheitsgetreu ausgestellt wurde, sollten Sie das Zeugnis schnellstmöglich fachlich prüfen lassen – schließlich geht es um Ihre berufliche Zukunft. Wir beantworten Ihnen gerne Ihre Fragen.