Umgang
Nach der Trennung ist es in der Regel erforderlich, das Umgangsrecht mit dem Kind zu klären. Das Umgangsrecht steht grundsätzlich dem Elternteil zu, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht hat.
Da der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen für das Wohl des Kindes als unersetzlich angesehen wird, gibt es sowohl ein Recht als auch eine Pflicht zum Umgang. Dies hat zur Folge, dass auch ein umgangsunwilliger Elternteil zu Umgangskontakten mit dem Kind angehalten werden kann. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat die Verpflichtung, diesen Umgang zu fördern und kann sich als erziehungsunfähig erweisen, wenn er dies nicht in ausreichendem Maße tut. Dauer, Häufigkeit und Ausgestaltung des Umgangsrechtes hängen vom Kindeswillen, dem Alter des Kindes sowie seines Entwicklungs- und Gesundheitszustandes ab. Ob es lediglich zu stundenweisen, tageweisen Kontakten oder auch zu Übernachtungs- und Ferienregelungen kommt, hängt von der jeweiligen Situation und von den Beteiligten ab.
Im günstigsten Falle schaffen es die Eltern, ohne gerichtliche Hilfe durch Vermittlung des Jugendamtes, von Beratungsstellen oder auch durch die außergerichtliche Korrespondenz, sich auf individuelle Umgangskontakte zu einigen. Sollte dies nicht möglich sein, kommt eine gerichtliche Klärung durch ein Umgangsverfahren in Betracht.