Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Es besteht natürlich auch die Möglichkeit stattliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie als Mandant nicht in der Lage ist unsere Kosten aus eigenen Mitteln zu zahlen.
Im außergerichtlichen Bereich gibt es die Möglichkeit Beratungshilfe beim zuständigen Gericht zu beantragen. Mit der Gewährung ist dann in der Regel der außergerichtliche Bereich Ihrer Rechtssache abgedeckt.
Im gerichtlichen Verfahren ist die Beantragung von Prozeßkostenhilfe möglich, in Familiensachen wird das Verfahrenskostenhilfe genannt. Voraussetzung für die Beantragung ist grundsätzlich eine Erfolgsaussicht der Rechtssache und die Bedürftigkeit des Antragstellers.
Einzelheiten und Formulare finden Sie u.a. unter folgenden Links:
- http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php
- http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/beratungshilfe/index.php
Im außergerichtlichen Bereich sollten Sie sich beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes einen sog. Beratungshilfeberechtigungsschein ausstellen lassen. Bitte lassen Sie sich nicht mit einem Antragsformular nach Hause schicken, bestehen Sie auf die Ausstellung des Scheins, natürlich nur, wenn Sie Anspruch darauf haben und die Voraussetzungen gegeben sind.
Im gerichtlichen Bereich füllen wir mit Ihnen die amtlichen Formulare aus. Sie müssen uns Ihre Einkommensverhältnisse offen legen und diese vor allem auch belegen. Dann besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskosten- Verfahrenskostenhilfe. Das Gericht prüft dann die Voraussetzungen und entscheidet per Beschluß darüber.
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Service unter +49 231 586 941 80
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- Arbeitsrecht
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