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Zugewinn

Unter Umständen ist auch der Zugewinn zu regeln.

Haben die Eheleute bei Eheschließung keinen Ehevertrag abgeschlossen, so leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Dies bedeutet, dass die Vermögen der Ehegatten grundsätzlich getrennt bleiben. Dies bedeutet, dass jeder Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände bleibt. Nur im Hinblick auf gemeinsam angeschaffte Vermögensgegenstände erfolgt eine Aufteilung.

Im Falle einer Entscheidung muss jeder Ehegatte, der während der Ehe einen höheren Zugewinn an Vermögen erzielt hat, demjenigen einen Ausgleich zahlen, der weniger an Vermögen während der Ehe dazu gewonnen hat. Dieses stellt den Zugewinnausgleich dar.

Um die Zugewinne der Beteiligten festzustellen, ist auf drei Stichtage abzustellen, nämlich dem Tag der Eheschließung, dem Tag der Trennung und dem Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

Für diese Stichtage ist jeder Ehegatte verpflichtet, eine Aufstellung zu erstellen mit seinem jeweiligen Anfang-, Trennungs- und Endvermögen.

Dem sogenannten Anfangsvermögen sind hinzuzurechnen:

Schenkung oder Erbschaften, denn diese sollen nicht in den Zugewinnausgleich fallen

Das Endvermögen abzüglich des Anfangsvermögens, welches jedoch noch an den Lebenshaltungsindex angepasst wird, ergibt sodann den Zugewinn.

Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn muss dann den hälftigen Betrag der Differenz der beiden Zugewinne an den anderen ausgleichen.

Besteht zu befürchten, dass ein Ehegatte sein Vermögen z. B. illoyal verschiebt oder leben die Ehegatten schon seit mehr drei Jahren voneinander getrennt, kann ein vorzeitiger Zugewinnausgleich verlangt werden, auch ohne dass ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt wurde.

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist es auch so, dass grundsätzlich jeder Ehegatte nur für seine eigenen Verbindlichkeiten haftet, d. h. nur für Verbindlichkeiten, die er entweder selber eingegangen ist oder für die er sich mitverpflichtet hat. Auszunehmen sind hier lediglich Geschäfte des täglichen Lebensbedarfes, also solche ohne größere wirtschaftliche Bedeutung.

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