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Versorgungsausgleich

Im Zwangsverbund mit der Ehescheidung wird der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Klärung des Versorgungsausgleiches erfolgt durch das Gericht von Amts wegen. Im Rahmen dieses Verfahrens werden vom Gericht alle während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Beteiligten bei den Rentenversicherungsträgern, bei den Versorgungsträgern eingeholt, geprüft und dann so ausgeglichen, dass grundsätzlich nach der Ehescheidung jeder Ehegatte für die Ehezeit rechnerisch gleich hohe Rentenanwartschaften besitzt.

Die auszugleichenden Anwartschaften werden entgegen der landläufigen Meinung nicht in bar entrichtet, sondern werden von dem jeweiligen Rentenkonto abgezogen und dem anderen Rentenkonto gutgeschrieben. Lebens-/Rentenversicherungsverträge werden in der Regel geteilt oder es werden die hälftigen Beträge aus der Rentenversicherung in neuen Rentenversicherungsverträgen begründet.

Unter Umständen gibt es Gründe, weshalb die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht zu erfolgen hat. Hierfür ist jedoch auf jeden Fall die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich, um dieses zu prüfen und ggfls. einen Antrag zu stellen.

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