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Verfahrenskostenhilfe

Im Falle einer Trennung stellt sich oftmals die Frage, wer die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zahlt. Bei wirtschaftlichem Unvermögen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Beratungshilfe bei einer außergerichtlichen Geltendmachung zu beantragen.

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Gerichtsverfahrens selbst zu tragen, so kann derjenige staatliche Unterstützung, die sogenannte Verfahrenskostenhilfe, beantragen. Je nach Grad der Bedürftigkeit werden dann die Kosten der Ehescheidung und anderer Verfahren ganz oder teilweise von der Staatskasse übernommen. Entsprechende Anträge werden über den Rechtsanwalt gestellt. Es lohnt sich hier stets, Nachfrage zu halten, um nicht persönlich der Auffassung zu sein, dass man sich eine Ehescheidung und/oder Überprüfung seiner Ansprüche „nicht leisten kann.“

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