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Unterhalt für Ehegatten und Kind

Derjenige Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind wohnt, erbringt seinen Unterhalt in der Regel in der Form des Betreuungsunterhaltes, da er das Kind pflegt, erzieht und versorgt. Der andere Elternteil hingegen ist barunterhaltspflichtig, d. h. er muss seinen Anteil am Unterhalt in Form von Geldleistungen erbringen.

Bei minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich ein weitreichender Unterhaltsanspruch für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Ausbildung, Erziehung und Betreuung und Pflege. Die Höhe des Unterhaltsanspruches bestimmt sich nach der Einkommens- und Vermögenssituation der unterhaltsverpflichteten Eltern. Dabei wird ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und vom Alter des Kindes, der konkrete Bedarf des Kindes ermittelt. Der angemessene Barunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

In der Düsseldorfer Tabelle ist auch geregelt, wieviel Geld dem jeweiligen Unterhaltsschuldner noch zur Bestreitung seines eigenen Lebensbedarfes verbleiben muss. Sollte das vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreichen, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so wird eine sogenannte Mangelfallberechnung durchgeführt und das zur Verfügung stehende Einkommen wird quotenmäßig auf die Berechtigten verteilt.

Auch das volljährige Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet, kann einen Unterhaltsanspruch haben, jedoch unter engeren Voraussetzungen als ein minderjähriges Kind. Die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber zwei Unterhaltsberechtigten – ohne Rücksicht auf den Rang – Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder kleineren Zahl an Unterhaltsberechtigten kommen Zu- bzw. Abschläge vom Tabellenbetrag zum Tragen.

Bei volljährigen Kindern schulden beide Elternteile Barunterhalt auch dann, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteiles wohnt, da bei volljährigen Kindern kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet wird.

Die Höhe des von jedem Elternteil zu entrichtenden Anteils richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen und dessen Quote an den Gesamteinkünften beider Eltern.

Eine vom Kind möglicherweise erzielte Ausbildungsvergütung wird auf den Bedarf im Falle der Minderjährigkeit hälftig und bei Volljährigkeit in voller Höhe angerechnet. Das staatliche Kindergeld erhält derjenige Elternteil ausbezahlt, bei dem der oder die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben.

Rechnerisch gesehen steht das Kindergeld beiden Elternteilen hälftig zu, so dass es in der Regel mindernd auf den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen ist und zum sogenannten Zahlbetrag führt. Es ist in der Regel sehr sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Berechnung des Kindesunterhaltes zu beauftragen, da lediglich ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle anhand des Nettoeinkommens nicht ausreichend ist, um eine tatsächliche Bewertung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist, dass es erhebliche Gründe gibt, weshalb sich z. B. ein Einkommen verringert oder erhöht, sei es z. B. durch Schulden, die während der Ehezeit entstanden sind, der Geltendmachung von Altersvorsorge, berufsbedingten Aufwendungen o. ä. Eine Erhöhung des Einkommens kann erfolgen durch z. B. einen sogenannten Wohnvorteil oder des Nutzens eines Firmenwagens.

Aufgrund der Tatsache, dass Unterhaltszahlungen jahrelang erfolgen, ist es hier dringend angezeigt, dass eine Berechnung erfolgt, die sich an den gesetzlichen Vorschriften orientiert, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsunterhalt und nach Rechtskraft der Ehescheidung auch ein Anspruch auf nachehelichem Unterhalt zustehen.

Haben sich die Eheleute voneinander getrennt, so kann der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, von dem anderen den nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.

Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist, dass derjenige, der Unterhalt begehrt, bedürftig ist und dass derjenige, von dem Unterhalt verlangt wird, leistungsfähig ist.

Auch hier ist die Leistungsfähigkeit zu klären. Leistungsfähig ist, wer in der Lage ist, finanzielle Leistungen zu erbringen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf zu gefährden.

Bedürftig ist, wer außer Stande ist, sich aus seinen Einkünften oder seinem Vermögen selbst angemessen zu unterhalten.

Während des Trennungsjahres besteht auf jeden Fall eine Unterhaltsverpflichtung, da der andere Ehepartner sich auf die veränderte Situation einstellen und sich ggfls. um eine Arbeitsstelle bemühen muss. Ob derjenige Ehegatte, der während der Ehe nicht oder nur teilweise berufstätig war, verpflichtet ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen, sich also nach der Trennung wieder in vollem Umfange in das Berufsleben eingliedern muss, lässt sich nicht generell beantworten, denn es kommt auf viele Einzelfallfaktoren an wie z. B.

  • ob minderjährige Kinder zu betreuen sind und wie viele,
  • welche berufliche Qualifikation der Unterhaltsberechtigte hat,
  • in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Eheleute leben,
  • wie alt und gesund die Eheleute sind,
  • wie lange die Ehe gedauert hat etc.

Je jünger, gesünder, beruflich qualifizierter der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist und je kürzer die Ehe war, desto eher ist ihm zuzumuten, wieder erwerbstätig zu sein. Hier hilft die anwaltliche Beratung, seine eigene Situation einschätzen zu können, um abklären zu können, wie lange ein Unterhaltsanspruch besteht und auf welcher Basis erst einmal die Kinderversorgung im Vordergrund steht und wann wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden muss.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt wurden vom Gesetzgeber sehr unterschiedlich ausgestaltet. Auch der nacheheliche Unterhalt setzt eine Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus.

Bei dem nachehelichen Unterhalt gilt hingegen der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist und sich nur auf die vom Gesetz genau normierten Tatbestände stützt.

Mit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung durch die Neuformulierung des Gesetzestextes und der amtlichen Überschrift verstärkt.

§ 1569 BGB besagt

„Jeder Ehegatte soll nach der Scheidung grundsätzlich verpflichtet sein, für sich selbst zu sorgen. Unterhaltsansprüche nach der Scheidung sollten nicht zur Regel, sondern zur Ausnahme werden.

Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der in den §§ 1570 bis 1576 aufgeführten Unterhaltstatbestände gegeben sind, sowie Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit bestehen.

Das Gesetz enthält 8 Unterhaltstatbestände:

  • Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Alters oder wegen Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Wegfall einer nicht nachhaltig gesicherten Tätigkeit
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt.

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hilft zu klären, aus welchen Gesichtspunkten ein Unterhaltsanspruch gegeben ist und wie dieser auch zur Durchsetzung gelangen kann.

Besteht ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach, sind für die Höhe des Unterhaltes die prägenden ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich, die sich aus dem gemeinsamen bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten ergeben. Nach Abzug des sogenannten Erwerbstätigenbonus bei Erwerbseinkommen gilt dann der sogenannte Unterhaltsteilungsgrundsatz.

Selbstverständlich gibt es auch Gründe, weshalb Unterhalt herabgesetzt oder auch zeitlich begrenzt wird. Hier gilt § 1579 BGB zu nennen. Verwirkungsgründe können z. B. sein:

  • kurze Ehedauer
  • Verbrechen oder schwere Vergehen gegen den Unterhaltsschuldner
  • mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit
  • eindeutiges beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten und grobe Unbilligkeit

Auch das Zusammenleben mit einem neuen Partner kann unter bestimmen Voraussetzungen den zu zahlenden Unterhalt reduzieren oder auch gänzlich entfallen lassen.

Weitere Unterhaltstatbestände betreffen insbesondere die Klärung von Unterhaltsansprüchen gegenüber Verwandten, hier insbesondere der Unterhaltsanspruch von Eltern. Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensunterhalt der Eltern zu sichern. Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteils auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Hier sind die Voraussetzungen erheblich anders als beim Kindes- und Ehegattenunterhalt, insbesondere zur Frage des Selbstbehaltes aber auch des sogenannten Schonvermögens und der (indirekten) Verpflichtung der Schwiegerkinder.

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