Sorgerecht
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ehegatten auch nach Trennung und Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam innehaben. Es kann jedoch auch Situationen geben, in welchen entweder im Ehescheidungsverfahren oder in einem isolierten Verfahren bereits während der Trennungszeit die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder gerichtlich geregelt wird. Grundsätzlich muss die Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil dem Wohl des Kindes dienen. Dieses gilt sowohl dann, wenn der andere Elternteil seine Zustimmung erteilt als auch bei streitiger Auseinandersetzung. Die elterliche Sorge umfasst Entscheidungen, die von erheblicher Bedeutung für Kinder sind. Hierzu zählen vor allen Dingen gesundheitliche, schulische und berufliche Belange des Kindes, jedoch auch Fragen der religiösen Erziehung. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet grundsätzlich der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Dazu gehören z.B. gewöhnliche Schulaktivitäten, gewöhnliche ärztliche Betreuung und Freizeitaktivitäten.
Können sich Eltern über Angelegenheiten, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind, nach der Trennung nicht einigen bzw. besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr für die Eltern, sich über die Belange des Kindes auszutauschen, kann ein Elternteil den Antrag auf elterliche Sorge auf sich alleine stellen.
Als Teil der elterlichen Sorge kann auch nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind auf einen Elternteil übertragen werden, z. B. dann, wenn sich die Elternteile uneinig sind, bei dem das Kind lebt und wo es zukünftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll.
Ein weiterer wichtiger Bereich der anwaltlichen Beratung stellt sich für den Fall des Sorgerechtsentzugs bei Gefährdung des Kindeswohls ein. Hier bleibt zu klären, ob das erziehende Elternteil oder beide Elternteile erziehungsfähig sind. Dem Entzug des Sorgerechts geht in der Regel ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigen voraus. Hier ist es Aufgabe des Anwaltes, die Qualität des Sachverständigengutachtens zu überprüfen und zu überprüfen, ob das Sachverständigengutachten tatsächlich Grundlage für eine zutreffende gerichtliche Entscheidung sein kann. In der Regel schützt Art. 6 des Grundgesetzes die primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern, was auch durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde. Leider wird dieses in erstinstanzlichen Verfahren oftmals nicht genügend berücksichtigt.