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Scheidung

Wenn Eheleute ihre Ehe scheiden lassen wollen, so ist Voraussetzung, dass die Ehe gescheitert ist, d. h. die Lebensgemeinschaft darf nicht mehr bestehen und es darf nicht zu erwarten sein, dass sie wieder aufgenommen wird.

Insofern keine besonderen Härtefälle vorliegen, muss nach dem Gesetz das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen sein.

Eine Trennung der Eheleute erfolgt entweder durch Auszug eines Ehegatten, kann jedoch auch innerhäuslich – d. h. innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung – erfolgen, wenn die Eheleute gegenseitig keine Versorgungsleistungen mehr erbringen wie Haushaltsführung, Einkaufen o. ä. und dass auch finanziell getrennt gewirtschaftet wird. Es sollten in der Ehewohnung getrennte Zimmer bezogen werden und die Ehepartner sollten nicht mehr in der Öffentlichkeit als Paar auftreten oder in den Urlaub fahren. In der Regel akzeptieren Gerichte, dass die Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages ca. 10 Monate getrennt sind. Erforderlich ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Scheidung das Trennungsjahr auf jeden Fall abgelaufen ist.

Für die Einreichung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Familiengericht ist es erforderlich, dass zumindest ein Ehepartner, nämlich der Einreichende anwaltlich vertreten ist. In Familiensachen besteht hier gesetzlicher Anwaltszwang.

Der Scheidungsantrag wird vom beauftragten Anwalt eingereicht. Hierzu wird die Heiratsurkunde der Beteiligten benötigt sowie die Geburtsurkunden der Kinder, falls welche geboren wurden.

Der andere Ehegatte bedarf nicht dringend der Vertretung eines Rechtsanwaltes, wenn er keine eigenen Anträge stellen will, sondern sich die Beteiligten einig sind und der andere Ehegatte der Scheidung lediglich zustimmen will.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, wenn Sie derjenige oder diejenige sind, die zustimmen wollen. Denn in der Regel kann nur ein Anwalt beurteilen, ob weitere im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehende Punkte zu regeln sind. Möglicherweise bestehen Rechte, die jedoch ohne anwaltliche Vertretung nicht durchgesetzt werden können. Derjenige Ehegatte sollte sich zumindest im Rahmen eines Erstberatungsgespräches durch einen Rechtsanwalt beraten lassen.

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