Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung
Sowohl vor der Eheschließung als auch vor einer beabsichtigten Trennung oder Ehescheidung können Eheleute die Rechtsfolgen der Eingehung oder Auflösung der Ehe einvernehmlich vertraglich regeln. Der Inhalt solcher Verträge kann z. B. das Güterrecht, der Kindes- und Ehegattenunterhalt, eine Regelung hinsichtlich der Ehewohnung und des Hausrates und der Versorgungsausgleich sein.
Bei der Gestaltung des Inhaltes solcher Eheverträge sind die Eheleute weitgehend frei. Wichtig ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners in einem solchen Ehevertrag nachträglich vom Gericht überprüft und aufgehoben werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass durch eine anwaltliche Beratung möglichst vermieden werden soll, dass ein solcher Ehevertrag teilweise oder gänzlich unwirksam ist.
Schließen die Eheleute vor der Ehescheidung einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, alle Folgen der Scheidung einvernehmlich zu regeln, so handelt es sich um eine sogenannte scheidungserleichternde Vereinbarung, die letztendlich die gleichen Inhalte haben kann, wie ein Ehevertrag.
Generell tragen sowohl Eheverträge als auch Scheidungsvereinbarungen dazu bei, dass die Eheleute Streit und Kosten vermeiden und ohne ausufernde Rechtsstreitigkeiten die Ehe beenden können.
Wichtig ist, dass bei Entwurf solcher Verträge eine eingehende Beratung von Fachanwälten für Familienrecht stattfindet, um optimale, maßgeschneiderte Lösungen für die Eheleute zu erarbeiten.