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Arbeitsrecht Sozialplan/Interessenausgleich: Ein kompliziertes Duo

Geht es um Änderungen im Betrieb, wie z.B. Stellenabbau, Verlegung des Betriebs oder grundlegend neue Arbeitsmethoden, werden der Sozialplan und Interessenausgleich zu einem wichtigen und oftmals komplizierten Thema.

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt vor, dass Unternehmen, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und Änderungen beabsichtigen, einen Sozialplan und einen Interessenausgleich anzuwenden haben. Arbeitgeber sind verpflichtet zunächst den Betriebsrat umfassend zu unterrichten und gemeinsam zu beraten.

Der So­zi­al­plan zum Aus­gleich wirt­schaft­li­cher Nach­tei­le

Ein Sozialplan soll Arbeitnehmer vor wirtschaftlichen Nachteilen schützen. Der Arbeitgeber verpflichtet sich damit, die wirtschaftlichen Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen, abzumildern oder auszugleichen.

Die Geldmittel, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, stehen in engem Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Situation. Das heißt, je mehr Geld verfügbar ist, desto mehr müssen Arbeitnehmer entschädigt werden.

Der In­ter­es­sen­aus­gleich ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben

Der Interessenausgleich wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schriftlich vereinbart. Damit wird festgelegt, wann und wie die geplanten Betriebsänderungen vorgenommen werden. Wird die Aufstellung eines Interessenausgleichs umgangen, oder ohne zwingenden Grund davon abgewichen, steht es dem aufgrund von Betriebsänderungen gekündigten Angestellten zu, eine Kündigungsschutzklage einzureichen und eine Abfindungszahlung geltend zu machen.

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