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Arbeitsrecht: Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig!

Erfahrungsgemäß erfolgt eine fristlose Kündigung oft zu Unrecht. Deswegen kommt es vor den Arbeitsgerichten meist zu Entscheidungen zugunsten des Arbeitnehmers.

Die fristlose, oder auch außerordentliche Kündigung, muss in schriftlicher Form zugehen und beinhaltet nicht zwingend eine Begründung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Als Arbeitnehmer sollten Sie unmittelbar handeln und um eine schriftliche Begründung bitten. Bereits in diesem Stadium kann anwaltliche Unterstützung eingeholt werden.

Die frist­lo­se Kün­di­gung ist meist nicht ge­recht­fer­tigt!

Die fristlose Kündigung bedarf eines äußerst wichtigen Grundes. Der Kündigungsgrund muss so gravierend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, eine Kündigungsfrist einzuhalten.

Bevor die fristlose Kündigung zugeht, muss mindestens eine Abmahnung zuvor gegangen sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung in den meisten Fällen nicht gerechtfertigt und somit angreifbar.

Der Ar­beit­ge­ber un­ter­liegt der Be­weis­last!

Kündigungsgründe müssen vom Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht bewiesen werden. Dieser Beweislast kann oftmals nicht ausreichend nachgekommen werden. An dieser Stelle treten Ihre Schutzrechte in Kraft, die Vorteile im Falle einer Kündigungsschutzklage einbringen.

Nachfolgend finden Sie einige Beispiele, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Aber – sie müssen bewiesen werden.

  • Rechtswidriges Verhalten
  • Verweigern von Arbeitsanweisungen
  • Schwere Beleidigungen
  • Diebstahl

Eine fristlose Kündigung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich. In den meisten Fällen ist es dem Arbeitgeber zumutbar, den Arbeitnehmer bis Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Von daher bestehen oftmals sehr gute Chancen gegen eine fristlose Kündigung vorzugehen. Wir empfehlen Ihnen jetzt gleich Kontakt zu unserer Kanzlei aufzunehmen. Wir stehen Ihnen zuverlässig zur Seite.

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