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Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer betriebsbedingten Kündigung?

Nach Erhalt Ihrer betriebsbedingten Kündigung haben Sie drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Versäumen Sie dies innerhalb der gesetzlich geregelten Frist, gilt die Kündigung als wirksam.

Ihre Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Kündigung können durchaus berechtigt sein, denn es gibt zwei wesentliche Kriterien, die bei betriebsbedingten Kündigungen überprüft werden sollten. Die Kanzlei vedder & partner übernimmt diese Prüfungen mit großer Sorgfalt und Professionalität.

Die be­triebs­be­ding­te Kün­di­gung er­for­dert eine ge­naue Prü­fung!

Entschließen sich Unternehmen dazu, Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen zu entlassen, gibt es eine Vielzahl an Kriterien, die Beachtung finden müssen. Die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung werden sehr häufig unterschätzt.

Arbeitgeber müssen vor dem Arbeitsgericht ihre Entscheidung mit allen erforderlichen Zahlen und Daten nachvollziehbar darstellen. Dies gestaltet sich in der Praxis oft schwierig.

Lie­gen drin­gen­de be­trieb­li­che Grün­de vor?

Zunächst muss also mit Sorgfalt geprüft werden, ob „dringende betriebliche Gründe“ tatsächlich vorliegen und die Wirksamkeit der Kündigung bestätigen. Die Liste der in Frage kommenden betrieblichen Gründe ist vielfältig.

Normalerweise unterscheidet man zwischen innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Gründen. Dies können Rationalisierungsmaßnahmen sein, Umsatzrückgang oder Auftragsmangel und eine Vielzahl an weiteren Gründen.

In der Praxis kommt es auf die Unterscheidung der Gründe allerdings nicht an. Vielmehr wirken sie sich weitreichend auf die Beweislast des Arbeitgebers aus, wenn es zum Streitfall kommen sollte.

Der Arbeitgeber muss in jedem Fall jede verfügbare Möglichkeit ausschöpfen, den Arbeitnehmer anderweitig mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Sind alle Optionen ausgeschöpft, muss eine ordnungsgemäße Sozialauswahl berücksichtigt werden.

Wurde eine ord­nungs­ge­mä­ße So­zi­al­aus­wahl vor­ge­nom­men?

Ohne ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, selbst wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen. Arbeitgeber, die eine betriebsbedingte Kündigung erlassen, müssen die vier Kriterien der Sozialauswahl berücksichtigen:

  1. Findet das Sonderkündigungsschutzgesetz Anwendung?
  2. Berücksichtigung des Lebensalters des Angestellten?
  3. Über welche Dauer besteht das Arbeitsverhältnis?
  4. Gibt es Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers?

Werden die Kriterien der Sozialauswahl nicht beachtet, wird die betriebsbedingte Kündigung unwirksam!

Mit Anwendung der „Leistungsträgerklausel“ kann die Position im Betrieb zugunsten ausgewählter Arbeitnehmer geschützt werden. Arbeitnehmer, die von der Sozialauswahl ausgeschlossen werden, haben entweder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten, die dem betrieblichen Ablauf dienen. Oder sie tragen zu einer ausgeglichenen Personalstruktur bei. In jedem Fall liegt die Weiterbeschäftigung dieses geschützten Personenkreises im betrieblichen Interesse.

Mehr­heit­lich zu­guns­ten des Ar­beit­neh­mers!

Erfahrungsgemäß verläuft die Mehrheit der Kündigungsschutzprozesse insofern zugunsten des Arbeitnehmers, dass eine Abfindungszahlung geleistet wird und somit das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Die Fachkanzlei vedder & partner steht Ihnen bei allen Fragen und Zielsetzungen zuverlässig zur Seite.

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